Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf der Internetseite von Amazon Deutsch- land eine Wasserpistole bestellt hat und sich diese per Post in die Schweiz liefern liess, ohne über eine Einfuhrbewilligung zu verfügen. Bestritten ist hingegen, ob es sich bei der gelieferten Wasserpistole um das vom Beschuldigten bestellte Modell handelt. Er macht geltend, er habe eine Wasserpis- tole mit orangefarbener Mündung bestellt; geliefert worden sei jedoch eine Was- serpistole ohne orangefarbene Mündung. Die ebenfalls strittigen Punkte, ob die Wasserpistole mit einer echten Schusswaffe verwechselbar ist und ob der Beschuldigte – bei Bejahung der Verwechslungsge- fahr – seinen Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns hätte vermeiden können, sind Rechtsfragen, die unter E. III.14.1 und E. III.14.2 hiernach beantwor- tet werden. 9. Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Be- weismittel eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 166 f.) und die amtlichen Akten verwiesen. 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 165). 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Zur Wasserpistole Laut Protokoll des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 28. De- zember 2023 wurde am 21. Dezember 2023 während einer Zollkontrolle ein Paket mit folgendem Inhalt festgestellt: 1 Wasserpistole MP HK 416 D mit Verwechs- lungsgefahr. Als Empfänger des Pakets war der Beschuldigte angegeben und als Absender Amazon EU SARL (pag. 7). Auf der dem Paket beigelegten Handels- rechnung von Amazon war u.a. nachstehendes vermerkt (pag. 10): Amazon Standard Identification Number (ASIN): B0C8HG8BQW Beschreibung: «Wasserpistole Elektrisch, Wasserpistole Erwachsene und Kind, Wasserflasche angeschlossen werden kann, Reichweite bis zu 8 M Ran- ge, Geeignet für Pool Strand Aktivitäten im Freien»
6 Produkt-Typ: Toy Auf Nachfrage des Zolls teilte der Spediteur mit, der Beschuldigte besitze keine Importbewilligung (pag. 11). Erst- und oberinstanzlich machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe auf Amazon nicht die am 21. Dezember 2023 am Zoll festgestellte Wasserpistole bestellt. Er habe eine Wasserpistole mit orangefarbener Mündung bestellt (ASIN B0C8HG8BQW), geliefert worden sei jedoch eine Wasserpistole ohne orangefar- bene Mündung (ASIN B0C14GMG66; pag. 140, pag. 144, pag. 259; ferner pag. 40). Ob tatsächlich eine Falschlieferung vorliegt, kann nach Ansicht der Kam- mer offenbleiben: Die gelieferte und die angeblich bestellte Wasserpistole sind ab- gesehen von der orangefarbenen Mündung baugleich und optisch identisch – was auch der Beschuldigte so sieht (pag. 254 Z. 4 ff.) – und die Mündungsfarbe ist für die rechtliche Qualifikation der Wasserpistole als Imitationswaffe vorliegend irrele- vant (siehe zur rechtlichen Qualifikation der gelieferten und der angeblich bestellten Wasserpistole E. III.14.1. hiernach). Die gelieferte – wie auch die angeblich bestellte – Wasserpistole besteht aus dun- kelblauen und hellgrauen Bauteilen, ist 36.4 x 20.5 x 5.9 cm gross und 500 g schwer sowie aus ABS-Material gefertigt (pag. 43, pag. 48, pag. 49, pag. 51 ff.). Auf Amazon wurde die angeblich bestellte Wasserpistole als «elektrische Wasser- pistole für Erwachsene und Kinder» bezeichnet, als «bestes Sommergeschenk» angepriesen und folgendermassen vermarktet: «Unsere elektrische Wasserpistole ist ein ideales Sommer-Pool-Garten-Spielzeug. Sie können diese Wasserpistole verwenden, um eine Wasserschlacht mit Ihren Kindern oder Freunden im Schwimmbad, Strand, Hinterhof, Garten, Park-Party, und so weiter zu spielen. Es ist auch eine perfekte Wasserpistole für Ihre Kinder als Geschenk, wie Geburtsta- ge, Sommerferien, Kindertage, Weihnachten, Geburtstage und Neujahr» (pag. 52; ferner pag. 54). Weitere Produktedetails führten aus, die Wasserpistole sei für Kin- der ab drei Jahren geeignet und seit dem 31. März 2023 im Angebot von Amazon Deutschland (pag. 53). Die durchschnittliche Kundenrezension war mit 3.9 von 5 Sternen angegeben. Während einige Kunden die Wasserpistole mit Rezensionen wie «Super Gaudi für Kinder» und «Für den Preis ist es ein echt geiles Spielzeug für Gross und Klein» lobten, kritisierten andere eine mangelhafte Verarbeitungs- qualität («günstiges Plastik» und «Für normale Flaschen ungeeignet, da die Fla- schen auslaufen») und eine niedrigere als die angegebene Schussreichweite (pag. 57). Auch die gelieferte Wasserpistole wurde auf Amazon als Spielzeug für Kinder und Erwachsene angepriesen («Unsere elektrische Wasserpistole ist so- wohl für Erwachsene als auch für Kinder geeignet. Diese elektrische Wasserpistole hat die vorherige Form aufgehoben und das Ein-Knopf-Design ist für Kinder be- quem zu erleben. […] Dies ist eine grossartige Möglichkeit, sich an einem heissen Sommertag zu unterhalten, insbesondere durch Gruppenspiele»; pag. 43). 11.2 Zu den Beweggründen und dem (fehlenden) Unrechtsbewusstsein des Beschuldig- ten Auf Frage, was er zum Inhalt des vom BAZG am 21. Dezember 2023 sichergestell- ten Pakets sagen könne, gab der Beschuldigte an der Einvernahme vom
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22. März 2024 sogleich zu, darin befinde sich u.a. eine Wasserpistole, die er für CHF 14.00 bei Amazon gekauft habe und dem Kind eines Kollegen habe schenken wollen. Er sei davon ausgegangen, dass er die Wasserpistole ohne Probleme kau- fen könne. Denn auf Amazon sei jeweils vermerkt, ob man einen Artikel im eigenen Land kaufen dürfe oder nicht, und bei der von ihm bestellten Wasserpistole habe es keinen solchen Vermerk gehabt (pag. 4 Z. 19 ff., Z. 31 f. und Z. 34 f.). Auf Fra- ge, warum er die Wasserpistole bei Amazon bestellt habe und ob es ihm nicht möglich gewesen sei, diese in der Schweiz zu erwerben, erläuterte er, er habe auch auf Galaxus geschaut. Die dortigen Wasserpistolen seien ihm aber zu teuer gewesen (pag. 4 Z. 38 ff.). Die Fragen, ob er sich vorgängig über die gesetzlichen Aspekte informiert habe, ob er die Vorschriften für den Erwerb des fraglichen Ge- genstands in der Schweiz resp. für dessen Einfuhr in die Schweiz kenne und ob er in der Vergangenheit bereits einmal gleich gelagerte Gegenstände erfolgreich in die Schweiz eingeführt oder dies versucht habe, verneinte er (pag. 4 Z. 50 f., Z. 53 ff. und Z. 58 ff., pag. 5 Z. 70 ff.). Diese Erstaussagen bestätigte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 20. August 2024 wie auch an der Berufungsverhandlung vom 4. No- vember 2025 (pag. 142 Z. 18 f., pag. 248 Z. 14 ff.). Übereinstimmend mit seinen tatnächsten Aussagen gab er an, er habe die Wasserpistole einem Kind zu Weih- nachten schenken wollen (pag. 142 Z. 21 f., pag. 254 Z. 34) und sich für dieses Modell entschieden, weil es lustig sei und aufgrund der blauen Farbe einem Jun- gen entspreche (pag. 142 Z. 21 f. und Z. 27 f., pag. 253 Z. 14 ff.). Aus Kostengrün- den habe er die Wasserpistole online im Ausland bestellt (pag. 142 Z. 24 f.). Er ha- be sich gefreut, diese für CHF 14.00 kaufen und dem Kind schenken zu können (pag. 253 Z. 24 ff.). Er verneinte, aufgrund der Internetsseite das Gefühl gehabt zu haben, die Wasserpistole sehe wie eine echte Schusswaffe aus (pag. 142 Z. 30 ff.). Gefragt, warum er sich nicht betreffend die Einfuhr der Wasserpistole informiert habe, erläuterte er nachvollziehbar: «Mir ist nie in den Sinn gekommen, dass eine solche Wasserpistole in der Schweiz illegal sein könnte. Das ist nie in meinen Ge- danken vorgekommen. Ich ging zwei Jahre in die Integrationsschule und habe ein Jahr Vorlehre als Kinderbetreuer gemacht. Nirgends wurde das erwähnt. Ich hatte gar keine Information darüber» (pag. 254 Z. 22 ff.). Erst nachdem ihn die Polizei te- lefonisch zur Ersteinvernahme vorgeladen habe, habe er mit einem Arbeitskollegen darüber gesprochen und von diesem erfahren, dass er ein Formular hätte ausfüllen müssen (pag. 142 Z. 34 ff., pag. 254 Z. 13 ff.; ferner pag. 4 Z. 53 ff.). Mit seiner Auskunft in Einklang stehend, er habe die Wasserpistole einem Kind zu Weihnach- ten schenken wollen, bejahte er, mit einer allfälligen Vernichtung der Wasserpistole einverstanden zu sein. Er benötige diese nicht mehr. Diese sei als Weihnachtsge- schenk vorgesehen gewesen und er habe dem Kind seither schon mehrere Ge- schenke gemacht (pag. 254 Z. 30 ff.). Gestützt auf die konstanten, nachvollziehbaren und schlüssigen – mithin glaubhaf- ten – Aussagen des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Gesam- tumstände erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die Wasser- pistole einem Kind schenken wollte sowie weder damit rechnete, dass diese mit ei- ner echten Schusswaffe verwechselbar sein könnte, noch sich der straf- resp. waf- fenrechtlichen Bedeutung und Tragweite seines Handelns bewusst war. Aufgrund
8 des Erscheinungsbilds der Wasserpistole und deren Vermarktung als Spielzeug für Kinder ab drei Jahren wie auch der Kundenrezensionen durfte er davon ausgehen, dass es sich bei der Wasserpistole – wie deklariert – um ein Spielzeug handelt und nicht um eine potenzielle (Imitations-)Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Weil er die Wasserpistole nur abgebildet und beschrieben sah, hatte er keinen Grund zu Annahme, dass sie einer echten Schusswaffe derart ähnlich sein könnte, dass sie rechtlich eine bewilligungspflichtige Imitationswaffe darstellen könnte. Ebenso we- nig wusste der Beschuldigte – der weder beruflich noch in seiner Freizeit mit Waf- fen zu tun hat und auch nicht einschlägig vorbestraft ist (vgl. pag. 219 ff., pag. 228 ff., pag. 254 Z. 22 ff.) sowie in Eritrea aufgewachsen ist und über lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt (vgl. pag. 219 ff., pag. 246 und Audioauf- nahme auf pag. 259) – um die Bewilligungspflicht zur Einfuhr von mit echten Feu- erwaffen verwechselbaren Gegenständen. 12. Beweisergebnis Nach dem Gesagten geht die Kammer beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte bestellte auf der Internetseite von Amazon Deutschland eine aus dunkelblauen und hellgrauen Bauteilen bestehende, 36.4 x 20.5 x 5.9 cm grosse, 500 g schwere und aus ABS-Material gefertigte Wasserpistole, die auf Amazon als Spielzeug für Kinder ab drei Jahren angepriesen und als in die Schweiz lieferbar ausgewiesen wurde. Er beabsichtigte, die Wasserpistole dem Kind eines Kollegen zu Weihnachten zu schenken. In der Annahme, für die Einfuhr der Wasserpistole keine Bewilligung zu benötigen, liess er sich diese vom Ausland per Post in die Schweiz schicken, ohne über eine Einfuhrbewilligung zu verfügen. Er war sich nicht bewusst, dass die Wasserpistole mit einer echten Feuerwaffe verwechselbar sein könnte und die Einfuhr von Imitationswaffen bewilligungspflichtig ist. Ob die Wasserpistole mit einer echten Schusswaffe verwechselbar ist sowie ob der Beschuldigte – bei Bejahung der Verwechslungsgefahr – seinen Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns hätte vermeiden können, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter E. III.14.1 und E. III.14.2 hiernach zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung 13. Rechtliche Grundlagen 13.1 Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG begeht, wer vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ohne Be- rechtigung Waffen in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Wer nichtgewerbsmässig Waffen in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt ist (Art. 25 Abs. 1 WG; siehe auch Art. 35 der Waffenverordnung [WV; SR 514.541]).
9 Als Waffen gelten namentlich Imitationswaffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG). Mit ech- ten Feuerwaffen verwechselbar sind Imitationswaffen, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachper- son oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt (Art. 6 WV). Bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit zählen einzig die Kriterien der visuellen Erscheinung und Wahrnehmung von einer gewissen Distanz (FATIH in: Facincani/Sutter, Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 15 zu Art. 4 WG). Laut dem Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen der Zentralstelle Waffen des Fedpol vom 19. Juli 2010 ist die Ver- wechselbarkeit mit echten Feuerwaffen gegeben, wenn der Gegenstand von Laien nicht auf den ersten Blick als funktionsuntaugliche Feuerwaffe erkennbar ist. Nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten daher Imitationswaffen, die auf den ersten Blick eindeutig transparent (d.h. durchsichtig) sind, weil ihre Funktions- tauglichkeit als Feuerwaffe sofort erkennbar ist resp. der Mechanismus oder das Innenleben des Gegenstands klar ersichtlich ist. Solche Gegenstände dürfen ver- schiedenfarbig sein, solange die Transparenz gegeben ist (S. 1 Merkblatt). Nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten sodann Spielzeugwaffen, die von einem Laien aufgrund ihres Gesamterscheinungsbilds (wie qualitative Fertigung/ Beschaffenheit, Form und Grösse) auf den ersten Blick als Spielzeug erkennbar sind (S. 2 Merkblatt). Macht der Täter – wie vorliegend – geltend, er habe sich über die Qualifikation des von ihm in das schweizerische Staatsgebiet verbrachten Gegenstands als Waffe im Sinne des Waffengesetzes geirrt und sei daher irrtümlich davon ausgegangen, die- sen ohne Bewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen zu dürfen, ist ein Verbotsirrtum zu prüfen (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2023 vom 04.05.2023 E. 1.5, 6B_311/2020 vom 12.10.2020 E. 3.4.1 und 6B_524/2016 vom 13.02.2017 E. 1.2). 13.2 Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechts- widrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, mildert das Ge- richt die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 21 StGB). Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum betrifft der Verbotsirrtum die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BEG 129 IV 238 E. 3.1 zum alten Recht). Ein Verbotsirrtum liegt somit vor, wenn der Täter zwar vorsätzlich agiert, bei Begehung der Tat aber nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechts- widrig verhält, d.h. wenn er irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Ver- botsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen be- ruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in beson- deren Fällen vor Strafe schützt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der
10 Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, resp. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass er die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_538/2022 vom 09.09.2022 E. 2.1.3, 6B_274/2021 vom 01.12.2021 E. 1.3.4 und 6B_524/2016 vom 13.02.2017 E. 1.3.2). Ob ein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre, ist eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 12.02.2024 E. 3.2.2), an die das Bundesgericht hohe Anforderungen stellt. Leitlinie der Abgrenzung ist, ob sich auch ein gewissen- hafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder aber, ob der Täter hinreichend Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen; sei es durch eigenes Nachdenken, eine gewissenhafte Über- legung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18a zu Art. 21 StGB). Das wird von NIGGLI/MAEDER insofern kritisiert, als sie geltend ma- chen, ob ein Irrtum vermeidbar gewesen sei, könne sich nicht nach abstrakten Kri- terien bestimmen, sondern müsse im konkreten Fall für den konkreten Täter be- stimmt werden, und zwar nach individualisiertem Massstab. Es dürfe nicht auf Schematisierungen oder Normierungen wie etwa den «gewissenhaften Menschen» abgestellt werden, weil sich der Verbotsirrtum explizit auf die Schuld beziehe. Viel- mehr müsse darauf abgestellt werden, was der konkrete Täter in der konkreten Si- tuation habe wissen können. Es seien die persönlichen Verhältnisse, die Erfahrun- gen, der kulturelle Hintergrund, die Intelligenz, die Ausbildung, etc. des Täters zu berücksichtigen (siehe NIGGLI/MAEDER, a.a.O. N. 17 und N. 19 zu Art. 21 StGB). Die Kammer berücksichtigt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre, praxisgemäss (auch) die konkreten Umstände des Ein- zelfalls (siehe etwa die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 500+501 vom 20.08.2024 E. I.9.5.4, SK 21 389 vom 16.02.2022 E. III.13.4 und SK 20 464 vom 16.09.2021 E. II.13.7.2). 14. Subsumtion 14.1 Tatbestandsmässigkeit Wie unter E. II.11.1 und E. II.12 hiervor ausgeführt, ist die gelieferte wie auch die vom Beschuldigten angeblich bestellte Wasserpistole nicht transparent. Die Funkti- onsuntauglichkeit der gelieferten und der Kammer zur direkten Anschauung vorge- legenen Wasserpistole ist aufgrund ihrer Form und Grösse von einem Laien ohne nähere Prüfung und aus einigen Metern Entfernung nicht auf den ersten Blick er- kennbar. Daran ändert nichts, dass sie aus Kunststoff besteht sowie von minderer Verarbeitungsqualität, lediglich 500 g schwer und farbig (dunkelblau und hellgrau) ist. Diese Umstände sind bei Wahrnehmung aus einer gewissen Distanz und ins- besondere bei schlechten Sichtverhältnissen (wie Dunkelheit) nicht sofort erkenn- bar. Kommt hinzu, dass auch die Hersteller von echten Schusswaffen farbige Pro- dukte anbieten. Somit besteht durchaus die Gefahr, dass die gelieferte Waffe von einem Laien mit einer echten Schusswaffe verwechselt wird. Entsprechend ist sie
11 als Imitationswaffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG zu qualifizieren, deren nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet einer Bewil- ligung bedarf. Dasselbe gilt für die vom Beschuldigten angeblich bestellte Wasserpistole. Diese ist – abgesehen von der orangefarbenen Mündung – mit der gelieferten Wasserpis- tole optisch identisch und daher für einen Laien ebenfalls nicht auf den ersten Blick als Spielzeug erkennbar. Daran ändert nichts, dass die orangefarbene Mündung – wie von der Verteidigung oberinstanzlich vorgebracht (pag. 259) – regelmässig als Unterscheidungsmerkmal zwischen Spielzeugwaffen und echten Schusswaffen dient. Eine solche Kennzeichnung lässt sich leicht entfernen oder überfärben, ist aus einer gewissen Distanz und bei schlechten Sichtverhältnissen nicht erkennbar und kann auch an echten Schusswaffen zu finden sein, die teils aus bunten Bautei- len bestehen. Indem sich der Beschuldigte eine Imitationswaffe per Post in die Schweiz schicken liess, ohne über die erforderliche Bewilligung nach Art. 25 Abs. 1 WG zu verfügen, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Der Beschuldigte liess sich die Wasserpistole wissentlich und willentlich ohne Be- willigung per Post in das schweizerische Staatsgebiet liefern. Er handelte damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB und erfüllt auch den subjektiven Tat- bestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Soweit er geltend macht, er habe sein Han- deln irrtümlich für erlaubt erachtet, ist ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB zu prü- fen. 14.2 Verbotsirrtum Der Beschuldigte wusste zum Tatzeitpunkt nicht, dass die Wasserpistole aufgrund ihrer Verwechselbarkeit mit einer echten Schusswaffe rechtlich als Imitationswaffe zu qualifizieren ist. Ebenso wenig war ihm bekannt, dass das Verbringen von Imita- tionswaffen in die Schweiz bewilligungspflichtig ist. Folglich befand er sich in einem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB. Zu prüfen bleibt, ob dieser vermeidbar gewesen wäre. Wie unter E. II.11.2 und E. II.12 hiervor ausgeführt, bestellte der Beschuldigte die Wasserpistole als Weihnachtsgeschenk für das Kind eines Kollegen und durfte da- von ausgehen, dass es sich dabei um ein Spielzeug handelt. Als (waffen-)rechtli- cher Laie konnte er nicht wissen, dass die Wasserpistole unter das Waffengesetz fällt. Er wollte ein Kinderspielzeug erwerben und sich per Post in die Schweiz schi- cken lassen und bestellte nicht bewusst einen mit einer echten Feuerwaffe ver- wechselbaren Gegenstand. Daher und weil er zum ersten Mal eine Wasserpistole im Ausland bestellt hat, weder beruflich noch in seiner Freizeit mit Waffen zu tun hat, nicht einschlägig vorbestraft ist und nicht über das (unbestimmte) Empfinden verfügte, etwas Unrechtes zu tun, ist evident, dass er sich nicht veranlasst sah, sich vorgängig über die Einfuhrbestimmungen von Wasserpistolen zu informieren. Kommt hinzu, dass Amazon bei anderen Wasserpistolen darauf hinwies, diese könnten nicht in die Schweiz geliefert werden («Dieser Artikel kann nicht an den von dir ausgewählten Zustellungsort versendet werden. Bitte wähle einen anderen Zustellungsort aus»; pag. 4 Z. 23 ff., pag. 41, pag. 44 f.). Die inkriminierte Wasser-
12 pistole war zum Tatzeitpunkt nicht entsprechend gekennzeichnet, wurde von Ama- zon in die Schweiz geliefert und auf der Einfuhrliste vermeintlich als «bewilligungs- frei» deklariert (pag. 8). Kunden (ausländischer) Onlineversandhändler dürfen sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass in die Schweiz lieferbare Produkte auch in die Schweiz verbracht werden dürfen. Wenngleich es grundsätzlich in ihrer Eigenverantwortung liegt, sich über allfällige inländische Einfuhrbestimmungen zu informieren, durfte sich der Beschuldigte im konkreten Fall auf den (fehlenden) Hinweis verlassen. Er hatte keinen Grund zur Annahme, dass die auf Amazon frei erhältliche und in die Schweiz lieferbare Wasserpistole inländischen Einfuhrbe- stimmungen unterliegen könnte. Seine Beteuerung, es sei ihm «nie in den Sinn ge- kommen, dass eine solche Wasserpistole in der Schweiz illegal sein könnte» (pag. 254 Z. 25 f.) ist angesichts der Gesamtumstände nachvollziehbar und ver- ständlich. Weil der Beschuldigte keinen Grund zur Annahme hatte, dass das Verbringen der als Kinderspielzeug deklarierten Wasserpistole in die Schweiz verpönt sein könnte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte sich vorgängig bei den zuständigen schweizerischen Behörden oder im Internet über die Rechtmässigkeit seines Han- delns erkundigen müssen. Nach dem Gesagten befand sich der Beschuldigte in einem unvermeidbaren Ver- botsirrtum, der den Schuldvorwurf entfallen lässt. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt – in wel- chem ein (waffen-)rechtlicher Laie ein (Kinder-)Spielzeug bestellt, das rechtlich ei- ne bewilligungspflichtige Imitationswaffe darstellt – nicht mit den den Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 500 vom 20. August 2024 und SK 21 555 vom 18. August 2023 zugrunde liegenden Sachverhalten vergleichbar ist, betref- fend welchen ein (unvermeidbarer) Verbotsirrtum verneint wurde, weil die Täter waffenaffin waren und bewusst Imitationswaffen resp. «echte» Waffen bestellten: Im Urteil SK 23 500 bestellte der Täter auf Amazon eine Kalaschnikow Deko- Waffe und damit bewusst eine Imitationswaffe. Das Gericht erwog, weil dem Täter bekannt gewesen sei, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht reglementiert und er einschlägig vorbestraft sei, habe er sich nicht auf die (feh- lenden) Hinweise auf Amazon verlassen dürfen (E. II.9.5.4). Im Urteil SK 21 555 bestellte der Täter für eine Messer-Show bei einem Onli- neversandhändler sechs Wurfmesser, die möglichst echt resp. gefährlich aus- sehen sollten. Diese stellten «echte» Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG dar (E. III.3). Das Gericht erwog, es sei unglaubhaft, dass sich der Täter als technischer und künstlerischer Leiter und Materialchef einer Show- gruppe angesichts seiner klaren Vorstellung über die Verwendung der Messer, seiner getätigten Internetrecherchen und der klar erkennbaren Gefährlichkeit eines Wurfmessers keinerlei Gedanken über ein allfälliges Verbot gemacht ha- ben will. Er habe die Möglichkeit gesetzlicher Verbots- oder Bewilligungsvor- schriften zumindest in Kauf genommen, weshalb er sich nicht in einem Ver- botsirrtum befunden habe (E.II.12.3 und E. III.13).
13 15. Fazit Der Beschuldigte ist von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Be- rechtigung, angeblich begangen am 21. Dezember 2023 in D.________, freizu- sprechen. IV. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Zufolge Freispruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'850.00 vom Kanton Bern zu tragen. 16.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden. Zufolge Obsiegens des Beschuldigten und Unterliegens der Generalstaatsanwalt- schaft sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen. 17. Parteientschädigung 17.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO/ JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Kantonalen Anwalts- gesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV). Im Rechtsmittelverfah- ren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
14 17.2 Erste Instanz Die Vorinstanz bestimmte die Parteientschädigung des Beschuldigten auf CHF 1'881.95 (inkl. Auslagen und MwSt.; pag. 174). Das erscheint der Kammer angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'881.95 (inkl. Auslagen und MwSt). 17.3 Obere Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Kosten- note vom 4. November 2025 für den Zeitraum vom 16. September 2024 bis 17. Ok- tober 2025 eine Parteientschädigung von CHF 555.35 geltend (pag. 272). Diese bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens und erscheint der Kammer angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 555.35 (inkl. Aus- lagen und MwSt). 18. Amtliche Entschädigung 18.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwälten und Anwältinnen eine ange- messene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stunden- ansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen be- trägt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 18.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ wurde per 3. November 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 246). Mit Kostennote vom 4. November 2025 machte er eine amtliche Entschädigung von CHF 1'465.45 geltend, sich zusam- mensetzend aus dem amtlichen Honorar von CHF 1’333.33 (6.67 Stunden zu CHF 200.00), Auslagen von CHF 22.30 und Mehrwertsteuern von CHF 1'355.64 (pag. 274). Von den geltend gemachten 6.67 Stunden sind lediglich 5.17 Stunden zu entschä- digen: Die Berufungsverhandlung dauerte 1.5 Stunden, weshalb der für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung fakturierte Aufwand von 2 Stunden um 1 Stunde gekürzt wird. Für die Kenntnisnahme des Urteils und der Urteilsbegrün-
15 dung sowie die Nachbesprechung mit dem Mandanten erscheinen 0.5 Stunden ausreichend, weil angesichts des Freispruchs nur ein minimaler Nachbearbei- tungsbedarf besteht. Entsprechend wird der hierfür fakturierte Aufwand von 0.75 Stunden um 0.25 Stunden gekürzt. Von den fakturierten Auslagen von CHF 22.30 sind lediglich CHF 11.80 zu ent- schädigen: Die im Zusammenhang mit «Kenntnisnahme Urteil und Urteilsbegrün- dung Obergericht; Weiterleiten an Klient; Besprechen» fakturierten Auslagen von CHF 10.50 sind weder ausgewiesen noch nachvollziehbar. Sie sind daher nicht entschädigungswürdig. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'130.50 (inkl. Auslagen und MwSt). Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. V. Verfügung Für die weitere Verfügung wird auf das Dispositiv verwiesen.
16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: Von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung, angeblich begangen am 21. Dezember 2023 in D.________; unter Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'850.00 und der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 durch den Kanton Bern; sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1'881.95 (inkl. Auslagen und MwSt) und im oberinstanzlichen Verfahren (bis 2. November 2025) von CHF 555.35 (inkl. Auslagen und MwSt). II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren (ab 3. November 2025) wie folgt be- stimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.17 200.00 CHF 1’034.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 11.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’045.80 CHF 84.70 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’130.50 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'130.50. III. Weiter wird verfügt: Die sichergestellte Wasserpistole wird beschlagnahmt und zur Vernichtung der Kantons- polizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, übergeben (Art. 31 Abs. 3 WG).
17 Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ dem Bundesamt für Polizei (Fedpol; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen und Sprengstoff (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) Bern, 4. November 2025 (Ausfertigung: 12. Februar 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin i.V.: Burchenko Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 20. August 2024 nachstehendes Urteil (pag. 149 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung, angeblich begangen am 21. Dezember 2023 in D.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1'881.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der Verfah- renskosten, bestehend aus Kosten der Untersuchung in der Höhe von CHF 650.00 und Kosten des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung) von CHF 1’200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'850.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'250.00. II. Weiter wird verfügt:
Dispositiv
- Die sichergestellte Wasserpistole wird beschlagnahmt und zur Vernichtung der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, übergeben (Art. 31 Abs. 3 WG).
- [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
- Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am
- August 2024 Berufung an (pag. 159). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 stell- te die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom
- September 2024, zu (pag. 162 ff., pag. 180 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 21. Oktober 2024 vollumfänglich Beru- fung (pag. 185 f.). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, teilte am 12. November 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen und keine An- schlussberufung zu erklären (pag. 190).
- Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger Am 3. November 2025 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Einsetzung als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten (pag. 243 f.). An der Berufungsverhandlung 3 präzisierte er, er ersuche um Einsetzung per 3. November 2025, und reichte Unter- lagen zur finanziellen Situation seines Mandanten zu den Akten (pag. 246). Die Kammer beschloss an der Berufungsverhandlung, Rechtsanwalt B.________ per 3. November 2025 als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen. Die Verfahrensleiterin begründete dies kurz (pag. 246).
- Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 16. Oktober 2025; pag. 228 ff.), ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 13. Oktober 2025; pag. 227) und ein Leumundsbericht (datierend vom 8. Okto- ber 2025; pag. 219 ff.) samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datie- rend vom 1. Oktober 2025; pag. 223) eingeholt. Zudem wurden bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten BM ________ ediert (pag. 215). Die- se lagen an der Berufungsverhandlung im Gerichtsaal auf und wurden Rechtsan- walt B.________ auf dessen Ersuchen hin zur Einsichtnahme ausgehändigt (pag. 247). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 248 ff.). Zudem wurde Rechtsanwalt B.________ auf dessen Ersuchen hin die beschlagnahmte Wasserpistole zur Ansicht im Gerichtssaal ausgehändigt (pag. 256).
- Anträge der Parteien 5.1 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin C.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 256; Hervorhebungen im Original): A.________ sei schuldig zu erklären: der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung, begangen am 21. Dezember 2023 in D.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen:
- zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 23 Tage;
- hlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD);
- Der mit dem Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. November 2021 für eine Frei- heitsstrafe von 40 Tagen gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. Der Beschuldigte sei jedoch zu verwarnen. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 4
- Die schergestellte Wasserpistole sei einzuziehen und zur Vernichtung der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zu übergeben (Art. 31 Abs. 1 WG)
- Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 5.2 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten an der Be- rufungsverhandlung nachstehende Anträge (pag. 257; Hervorhebungen im Origi- nal): I Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. A.________ sei somit freizusprechen: Der angeblichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrich- tung einer Entschädigung für Anwaltskosten im Verfahren in der Höhe der eingereichten Honorarnote von Rechtanwalt B.________. II Der mit Urteil vom 29. November 2021 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von 40 Tagen sei nicht zu widerrufen. III Weiter sei zu verfügen: Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten (pag. 185 f.), weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen hat. Dabei kommt ihr volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
- Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Ap- ril 2024, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Be- schuldigten eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung vorgeworfen, be- gangen am 21. Dezember 2023 in D.________. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 25): Der Beschuldigte bestellte auf der Internetseite Amazon eine Wasserpistole, welche aufgrund des Aussehens aber mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden konnte, weshalb es sich um eine 5 Waffe gemäss dem Waffengesetz handelte. Er liess sich die Wasserpistole vom Ausland per Post in die Schweiz schicken, obwohl er nicht über die dazu notwendige Einfuhrbewilligung verfügte, was er wusste. Bei der Bestellung ging der Beschuldigte davon aus, dass er für die Einfuhr der Wasserpistole keine Bewilligung benötige. Diesen Irrtum hätte er vermeiden können, wenn er sich vor dem Kauf, z.B. bei den zuständigen schweizerischen Behörden oder im Internet, erkundigt hätte. Dies wäre in der konkreten Situation seine Pflicht gewesen, da es um die Bestellung einer Imitations-Waffe auf ei- ner ausländischen Internetplattform ging und was ihm auch zuzumuten war.
- Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf der Internetseite von Amazon Deutsch- land eine Wasserpistole bestellt hat und sich diese per Post in die Schweiz liefern liess, ohne über eine Einfuhrbewilligung zu verfügen. Bestritten ist hingegen, ob es sich bei der gelieferten Wasserpistole um das vom Beschuldigten bestellte Modell handelt. Er macht geltend, er habe eine Wasserpis- tole mit orangefarbener Mündung bestellt; geliefert worden sei jedoch eine Was- serpistole ohne orangefarbene Mündung. Die ebenfalls strittigen Punkte, ob die Wasserpistole mit einer echten Schusswaffe verwechselbar ist und ob der Beschuldigte – bei Bejahung der Verwechslungsge- fahr – seinen Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns hätte vermeiden können, sind Rechtsfragen, die unter E. III.14.1 und E. III.14.2 hiernach beantwor- tet werden.
- Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Be- weismittel eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 166 f.) und die amtlichen Akten verwiesen.
- Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 165).
- Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Zur Wasserpistole Laut Protokoll des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 28. De- zember 2023 wurde am 21. Dezember 2023 während einer Zollkontrolle ein Paket mit folgendem Inhalt festgestellt: 1 Wasserpistole MP HK 416 D mit Verwechs- lungsgefahr. Als Empfänger des Pakets war der Beschuldigte angegeben und als Absender Amazon EU SARL (pag. 7). Auf der dem Paket beigelegten Handels- rechnung von Amazon war u.a. nachstehendes vermerkt (pag. 10): Amazon Standard Identification Number (ASIN): B0C8HG8BQW Beschreibung: «Wasserpistole Elektrisch, Wasserpistole Erwachsene und Kind, Wasserflasche angeschlossen werden kann, Reichweite bis zu 8 M Ran- ge, Geeignet für Pool Strand Aktivitäten im Freien» 6 Produkt-Typ: Toy Auf Nachfrage des Zolls teilte der Spediteur mit, der Beschuldigte besitze keine Importbewilligung (pag. 11). Erst- und oberinstanzlich machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe auf Amazon nicht die am 21. Dezember 2023 am Zoll festgestellte Wasserpistole bestellt. Er habe eine Wasserpistole mit orangefarbener Mündung bestellt (ASIN B0C8HG8BQW), geliefert worden sei jedoch eine Wasserpistole ohne orangefar- bene Mündung (ASIN B0C14GMG66; pag. 140, pag. 144, pag. 259; ferner pag. 40). Ob tatsächlich eine Falschlieferung vorliegt, kann nach Ansicht der Kam- mer offenbleiben: Die gelieferte und die angeblich bestellte Wasserpistole sind ab- gesehen von der orangefarbenen Mündung baugleich und optisch identisch – was auch der Beschuldigte so sieht (pag. 254 Z. 4 ff.) – und die Mündungsfarbe ist für die rechtliche Qualifikation der Wasserpistole als Imitationswaffe vorliegend irrele- vant (siehe zur rechtlichen Qualifikation der gelieferten und der angeblich bestellten Wasserpistole E. III.14.1. hiernach). Die gelieferte – wie auch die angeblich bestellte – Wasserpistole besteht aus dun- kelblauen und hellgrauen Bauteilen, ist 36.4 x 20.5 x 5.9 cm gross und 500 g schwer sowie aus ABS-Material gefertigt (pag. 43, pag. 48, pag. 49, pag. 51 ff.). Auf Amazon wurde die angeblich bestellte Wasserpistole als «elektrische Wasser- pistole für Erwachsene und Kinder» bezeichnet, als «bestes Sommergeschenk» angepriesen und folgendermassen vermarktet: «Unsere elektrische Wasserpistole ist ein ideales Sommer-Pool-Garten-Spielzeug. Sie können diese Wasserpistole verwenden, um eine Wasserschlacht mit Ihren Kindern oder Freunden im Schwimmbad, Strand, Hinterhof, Garten, Park-Party, und so weiter zu spielen. Es ist auch eine perfekte Wasserpistole für Ihre Kinder als Geschenk, wie Geburtsta- ge, Sommerferien, Kindertage, Weihnachten, Geburtstage und Neujahr» (pag. 52; ferner pag. 54). Weitere Produktedetails führten aus, die Wasserpistole sei für Kin- der ab drei Jahren geeignet und seit dem 31. März 2023 im Angebot von Amazon Deutschland (pag. 53). Die durchschnittliche Kundenrezension war mit 3.9 von 5 Sternen angegeben. Während einige Kunden die Wasserpistole mit Rezensionen wie «Super Gaudi für Kinder» und «Für den Preis ist es ein echt geiles Spielzeug für Gross und Klein» lobten, kritisierten andere eine mangelhafte Verarbeitungs- qualität («günstiges Plastik» und «Für normale Flaschen ungeeignet, da die Fla- schen auslaufen») und eine niedrigere als die angegebene Schussreichweite (pag. 57). Auch die gelieferte Wasserpistole wurde auf Amazon als Spielzeug für Kinder und Erwachsene angepriesen («Unsere elektrische Wasserpistole ist so- wohl für Erwachsene als auch für Kinder geeignet. Diese elektrische Wasserpistole hat die vorherige Form aufgehoben und das Ein-Knopf-Design ist für Kinder be- quem zu erleben. […] Dies ist eine grossartige Möglichkeit, sich an einem heissen Sommertag zu unterhalten, insbesondere durch Gruppenspiele»; pag. 43). 11.2 Zu den Beweggründen und dem (fehlenden) Unrechtsbewusstsein des Beschuldig- ten Auf Frage, was er zum Inhalt des vom BAZG am 21. Dezember 2023 sichergestell- ten Pakets sagen könne, gab der Beschuldigte an der Einvernahme vom 7
- März 2024 sogleich zu, darin befinde sich u.a. eine Wasserpistole, die er für CHF 14.00 bei Amazon gekauft habe und dem Kind eines Kollegen habe schenken wollen. Er sei davon ausgegangen, dass er die Wasserpistole ohne Probleme kau- fen könne. Denn auf Amazon sei jeweils vermerkt, ob man einen Artikel im eigenen Land kaufen dürfe oder nicht, und bei der von ihm bestellten Wasserpistole habe es keinen solchen Vermerk gehabt (pag. 4 Z. 19 ff., Z. 31 f. und Z. 34 f.). Auf Fra- ge, warum er die Wasserpistole bei Amazon bestellt habe und ob es ihm nicht möglich gewesen sei, diese in der Schweiz zu erwerben, erläuterte er, er habe auch auf Galaxus geschaut. Die dortigen Wasserpistolen seien ihm aber zu teuer gewesen (pag. 4 Z. 38 ff.). Die Fragen, ob er sich vorgängig über die gesetzlichen Aspekte informiert habe, ob er die Vorschriften für den Erwerb des fraglichen Ge- genstands in der Schweiz resp. für dessen Einfuhr in die Schweiz kenne und ob er in der Vergangenheit bereits einmal gleich gelagerte Gegenstände erfolgreich in die Schweiz eingeführt oder dies versucht habe, verneinte er (pag. 4 Z. 50 f., Z. 53 ff. und Z. 58 ff., pag. 5 Z. 70 ff.). Diese Erstaussagen bestätigte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 20. August 2024 wie auch an der Berufungsverhandlung vom 4. No- vember 2025 (pag. 142 Z. 18 f., pag. 248 Z. 14 ff.). Übereinstimmend mit seinen tatnächsten Aussagen gab er an, er habe die Wasserpistole einem Kind zu Weih- nachten schenken wollen (pag. 142 Z. 21 f., pag. 254 Z. 34) und sich für dieses Modell entschieden, weil es lustig sei und aufgrund der blauen Farbe einem Jun- gen entspreche (pag. 142 Z. 21 f. und Z. 27 f., pag. 253 Z. 14 ff.). Aus Kostengrün- den habe er die Wasserpistole online im Ausland bestellt (pag. 142 Z. 24 f.). Er ha- be sich gefreut, diese für CHF 14.00 kaufen und dem Kind schenken zu können (pag. 253 Z. 24 ff.). Er verneinte, aufgrund der Internetsseite das Gefühl gehabt zu haben, die Wasserpistole sehe wie eine echte Schusswaffe aus (pag. 142 Z. 30 ff.). Gefragt, warum er sich nicht betreffend die Einfuhr der Wasserpistole informiert habe, erläuterte er nachvollziehbar: «Mir ist nie in den Sinn gekommen, dass eine solche Wasserpistole in der Schweiz illegal sein könnte. Das ist nie in meinen Ge- danken vorgekommen. Ich ging zwei Jahre in die Integrationsschule und habe ein Jahr Vorlehre als Kinderbetreuer gemacht. Nirgends wurde das erwähnt. Ich hatte gar keine Information darüber» (pag. 254 Z. 22 ff.). Erst nachdem ihn die Polizei te- lefonisch zur Ersteinvernahme vorgeladen habe, habe er mit einem Arbeitskollegen darüber gesprochen und von diesem erfahren, dass er ein Formular hätte ausfüllen müssen (pag. 142 Z. 34 ff., pag. 254 Z. 13 ff.; ferner pag. 4 Z. 53 ff.). Mit seiner Auskunft in Einklang stehend, er habe die Wasserpistole einem Kind zu Weihnach- ten schenken wollen, bejahte er, mit einer allfälligen Vernichtung der Wasserpistole einverstanden zu sein. Er benötige diese nicht mehr. Diese sei als Weihnachtsge- schenk vorgesehen gewesen und er habe dem Kind seither schon mehrere Ge- schenke gemacht (pag. 254 Z. 30 ff.). Gestützt auf die konstanten, nachvollziehbaren und schlüssigen – mithin glaubhaf- ten – Aussagen des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Gesam- tumstände erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die Wasser- pistole einem Kind schenken wollte sowie weder damit rechnete, dass diese mit ei- ner echten Schusswaffe verwechselbar sein könnte, noch sich der straf- resp. waf- fenrechtlichen Bedeutung und Tragweite seines Handelns bewusst war. Aufgrund 8 des Erscheinungsbilds der Wasserpistole und deren Vermarktung als Spielzeug für Kinder ab drei Jahren wie auch der Kundenrezensionen durfte er davon ausgehen, dass es sich bei der Wasserpistole – wie deklariert – um ein Spielzeug handelt und nicht um eine potenzielle (Imitations-)Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Weil er die Wasserpistole nur abgebildet und beschrieben sah, hatte er keinen Grund zu Annahme, dass sie einer echten Schusswaffe derart ähnlich sein könnte, dass sie rechtlich eine bewilligungspflichtige Imitationswaffe darstellen könnte. Ebenso we- nig wusste der Beschuldigte – der weder beruflich noch in seiner Freizeit mit Waf- fen zu tun hat und auch nicht einschlägig vorbestraft ist (vgl. pag. 219 ff., pag. 228 ff., pag. 254 Z. 22 ff.) sowie in Eritrea aufgewachsen ist und über lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt (vgl. pag. 219 ff., pag. 246 und Audioauf- nahme auf pag. 259) – um die Bewilligungspflicht zur Einfuhr von mit echten Feu- erwaffen verwechselbaren Gegenständen.
- Beweisergebnis Nach dem Gesagten geht die Kammer beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte bestellte auf der Internetseite von Amazon Deutschland eine aus dunkelblauen und hellgrauen Bauteilen bestehende, 36.4 x 20.5 x 5.9 cm grosse, 500 g schwere und aus ABS-Material gefertigte Wasserpistole, die auf Amazon als Spielzeug für Kinder ab drei Jahren angepriesen und als in die Schweiz lieferbar ausgewiesen wurde. Er beabsichtigte, die Wasserpistole dem Kind eines Kollegen zu Weihnachten zu schenken. In der Annahme, für die Einfuhr der Wasserpistole keine Bewilligung zu benötigen, liess er sich diese vom Ausland per Post in die Schweiz schicken, ohne über eine Einfuhrbewilligung zu verfügen. Er war sich nicht bewusst, dass die Wasserpistole mit einer echten Feuerwaffe verwechselbar sein könnte und die Einfuhr von Imitationswaffen bewilligungspflichtig ist. Ob die Wasserpistole mit einer echten Schusswaffe verwechselbar ist sowie ob der Beschuldigte – bei Bejahung der Verwechslungsgefahr – seinen Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns hätte vermeiden können, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter E. III.14.1 und E. III.14.2 hiernach zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung
- Rechtliche Grundlagen 13.1 Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG begeht, wer vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ohne Be- rechtigung Waffen in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Wer nichtgewerbsmässig Waffen in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt ist (Art. 25 Abs. 1 WG; siehe auch Art. 35 der Waffenverordnung [WV; SR 514.541]). 9 Als Waffen gelten namentlich Imitationswaffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG). Mit ech- ten Feuerwaffen verwechselbar sind Imitationswaffen, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachper- son oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt (Art. 6 WV). Bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit zählen einzig die Kriterien der visuellen Erscheinung und Wahrnehmung von einer gewissen Distanz (FATIH in: Facincani/Sutter, Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 15 zu Art. 4 WG). Laut dem Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen der Zentralstelle Waffen des Fedpol vom 19. Juli 2010 ist die Ver- wechselbarkeit mit echten Feuerwaffen gegeben, wenn der Gegenstand von Laien nicht auf den ersten Blick als funktionsuntaugliche Feuerwaffe erkennbar ist. Nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten daher Imitationswaffen, die auf den ersten Blick eindeutig transparent (d.h. durchsichtig) sind, weil ihre Funktions- tauglichkeit als Feuerwaffe sofort erkennbar ist resp. der Mechanismus oder das Innenleben des Gegenstands klar ersichtlich ist. Solche Gegenstände dürfen ver- schiedenfarbig sein, solange die Transparenz gegeben ist (S. 1 Merkblatt). Nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten sodann Spielzeugwaffen, die von einem Laien aufgrund ihres Gesamterscheinungsbilds (wie qualitative Fertigung/ Beschaffenheit, Form und Grösse) auf den ersten Blick als Spielzeug erkennbar sind (S. 2 Merkblatt). Macht der Täter – wie vorliegend – geltend, er habe sich über die Qualifikation des von ihm in das schweizerische Staatsgebiet verbrachten Gegenstands als Waffe im Sinne des Waffengesetzes geirrt und sei daher irrtümlich davon ausgegangen, die- sen ohne Bewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen zu dürfen, ist ein Verbotsirrtum zu prüfen (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2023 vom 04.05.2023 E. 1.5, 6B_311/2020 vom 12.10.2020 E. 3.4.1 und 6B_524/2016 vom 13.02.2017 E. 1.2). 13.2 Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechts- widrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, mildert das Ge- richt die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 21 StGB). Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum betrifft der Verbotsirrtum die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BEG 129 IV 238 E. 3.1 zum alten Recht). Ein Verbotsirrtum liegt somit vor, wenn der Täter zwar vorsätzlich agiert, bei Begehung der Tat aber nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechts- widrig verhält, d.h. wenn er irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Ver- botsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen be- ruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in beson- deren Fällen vor Strafe schützt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der 10 Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, resp. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass er die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_538/2022 vom 09.09.2022 E. 2.1.3, 6B_274/2021 vom 01.12.2021 E. 1.3.4 und 6B_524/2016 vom 13.02.2017 E. 1.3.2). Ob ein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre, ist eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 12.02.2024 E. 3.2.2), an die das Bundesgericht hohe Anforderungen stellt. Leitlinie der Abgrenzung ist, ob sich auch ein gewissen- hafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder aber, ob der Täter hinreichend Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen; sei es durch eigenes Nachdenken, eine gewissenhafte Über- legung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18a zu Art. 21 StGB). Das wird von NIGGLI/MAEDER insofern kritisiert, als sie geltend ma- chen, ob ein Irrtum vermeidbar gewesen sei, könne sich nicht nach abstrakten Kri- terien bestimmen, sondern müsse im konkreten Fall für den konkreten Täter be- stimmt werden, und zwar nach individualisiertem Massstab. Es dürfe nicht auf Schematisierungen oder Normierungen wie etwa den «gewissenhaften Menschen» abgestellt werden, weil sich der Verbotsirrtum explizit auf die Schuld beziehe. Viel- mehr müsse darauf abgestellt werden, was der konkrete Täter in der konkreten Si- tuation habe wissen können. Es seien die persönlichen Verhältnisse, die Erfahrun- gen, der kulturelle Hintergrund, die Intelligenz, die Ausbildung, etc. des Täters zu berücksichtigen (siehe NIGGLI/MAEDER, a.a.O. N. 17 und N. 19 zu Art. 21 StGB). Die Kammer berücksichtigt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre, praxisgemäss (auch) die konkreten Umstände des Ein- zelfalls (siehe etwa die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 500+501 vom 20.08.2024 E. I.9.5.4, SK 21 389 vom 16.02.2022 E. III.13.4 und SK 20 464 vom 16.09.2021 E. II.13.7.2).
- Subsumtion 14.1 Tatbestandsmässigkeit Wie unter E. II.11.1 und E. II.12 hiervor ausgeführt, ist die gelieferte wie auch die vom Beschuldigten angeblich bestellte Wasserpistole nicht transparent. Die Funkti- onsuntauglichkeit der gelieferten und der Kammer zur direkten Anschauung vorge- legenen Wasserpistole ist aufgrund ihrer Form und Grösse von einem Laien ohne nähere Prüfung und aus einigen Metern Entfernung nicht auf den ersten Blick er- kennbar. Daran ändert nichts, dass sie aus Kunststoff besteht sowie von minderer Verarbeitungsqualität, lediglich 500 g schwer und farbig (dunkelblau und hellgrau) ist. Diese Umstände sind bei Wahrnehmung aus einer gewissen Distanz und ins- besondere bei schlechten Sichtverhältnissen (wie Dunkelheit) nicht sofort erkenn- bar. Kommt hinzu, dass auch die Hersteller von echten Schusswaffen farbige Pro- dukte anbieten. Somit besteht durchaus die Gefahr, dass die gelieferte Waffe von einem Laien mit einer echten Schusswaffe verwechselt wird. Entsprechend ist sie 11 als Imitationswaffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG zu qualifizieren, deren nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet einer Bewil- ligung bedarf. Dasselbe gilt für die vom Beschuldigten angeblich bestellte Wasserpistole. Diese ist – abgesehen von der orangefarbenen Mündung – mit der gelieferten Wasserpis- tole optisch identisch und daher für einen Laien ebenfalls nicht auf den ersten Blick als Spielzeug erkennbar. Daran ändert nichts, dass die orangefarbene Mündung – wie von der Verteidigung oberinstanzlich vorgebracht (pag. 259) – regelmässig als Unterscheidungsmerkmal zwischen Spielzeugwaffen und echten Schusswaffen dient. Eine solche Kennzeichnung lässt sich leicht entfernen oder überfärben, ist aus einer gewissen Distanz und bei schlechten Sichtverhältnissen nicht erkennbar und kann auch an echten Schusswaffen zu finden sein, die teils aus bunten Bautei- len bestehen. Indem sich der Beschuldigte eine Imitationswaffe per Post in die Schweiz schicken liess, ohne über die erforderliche Bewilligung nach Art. 25 Abs. 1 WG zu verfügen, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Der Beschuldigte liess sich die Wasserpistole wissentlich und willentlich ohne Be- willigung per Post in das schweizerische Staatsgebiet liefern. Er handelte damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB und erfüllt auch den subjektiven Tat- bestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Soweit er geltend macht, er habe sein Han- deln irrtümlich für erlaubt erachtet, ist ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB zu prü- fen. 14.2 Verbotsirrtum Der Beschuldigte wusste zum Tatzeitpunkt nicht, dass die Wasserpistole aufgrund ihrer Verwechselbarkeit mit einer echten Schusswaffe rechtlich als Imitationswaffe zu qualifizieren ist. Ebenso wenig war ihm bekannt, dass das Verbringen von Imita- tionswaffen in die Schweiz bewilligungspflichtig ist. Folglich befand er sich in einem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB. Zu prüfen bleibt, ob dieser vermeidbar gewesen wäre. Wie unter E. II.11.2 und E. II.12 hiervor ausgeführt, bestellte der Beschuldigte die Wasserpistole als Weihnachtsgeschenk für das Kind eines Kollegen und durfte da- von ausgehen, dass es sich dabei um ein Spielzeug handelt. Als (waffen-)rechtli- cher Laie konnte er nicht wissen, dass die Wasserpistole unter das Waffengesetz fällt. Er wollte ein Kinderspielzeug erwerben und sich per Post in die Schweiz schi- cken lassen und bestellte nicht bewusst einen mit einer echten Feuerwaffe ver- wechselbaren Gegenstand. Daher und weil er zum ersten Mal eine Wasserpistole im Ausland bestellt hat, weder beruflich noch in seiner Freizeit mit Waffen zu tun hat, nicht einschlägig vorbestraft ist und nicht über das (unbestimmte) Empfinden verfügte, etwas Unrechtes zu tun, ist evident, dass er sich nicht veranlasst sah, sich vorgängig über die Einfuhrbestimmungen von Wasserpistolen zu informieren. Kommt hinzu, dass Amazon bei anderen Wasserpistolen darauf hinwies, diese könnten nicht in die Schweiz geliefert werden («Dieser Artikel kann nicht an den von dir ausgewählten Zustellungsort versendet werden. Bitte wähle einen anderen Zustellungsort aus»; pag. 4 Z. 23 ff., pag. 41, pag. 44 f.). Die inkriminierte Wasser- 12 pistole war zum Tatzeitpunkt nicht entsprechend gekennzeichnet, wurde von Ama- zon in die Schweiz geliefert und auf der Einfuhrliste vermeintlich als «bewilligungs- frei» deklariert (pag. 8). Kunden (ausländischer) Onlineversandhändler dürfen sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass in die Schweiz lieferbare Produkte auch in die Schweiz verbracht werden dürfen. Wenngleich es grundsätzlich in ihrer Eigenverantwortung liegt, sich über allfällige inländische Einfuhrbestimmungen zu informieren, durfte sich der Beschuldigte im konkreten Fall auf den (fehlenden) Hinweis verlassen. Er hatte keinen Grund zur Annahme, dass die auf Amazon frei erhältliche und in die Schweiz lieferbare Wasserpistole inländischen Einfuhrbe- stimmungen unterliegen könnte. Seine Beteuerung, es sei ihm «nie in den Sinn ge- kommen, dass eine solche Wasserpistole in der Schweiz illegal sein könnte» (pag. 254 Z. 25 f.) ist angesichts der Gesamtumstände nachvollziehbar und ver- ständlich. Weil der Beschuldigte keinen Grund zur Annahme hatte, dass das Verbringen der als Kinderspielzeug deklarierten Wasserpistole in die Schweiz verpönt sein könnte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte sich vorgängig bei den zuständigen schweizerischen Behörden oder im Internet über die Rechtmässigkeit seines Han- delns erkundigen müssen. Nach dem Gesagten befand sich der Beschuldigte in einem unvermeidbaren Ver- botsirrtum, der den Schuldvorwurf entfallen lässt. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt – in wel- chem ein (waffen-)rechtlicher Laie ein (Kinder-)Spielzeug bestellt, das rechtlich ei- ne bewilligungspflichtige Imitationswaffe darstellt – nicht mit den den Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 500 vom 20. August 2024 und SK 21 555 vom 18. August 2023 zugrunde liegenden Sachverhalten vergleichbar ist, betref- fend welchen ein (unvermeidbarer) Verbotsirrtum verneint wurde, weil die Täter waffenaffin waren und bewusst Imitationswaffen resp. «echte» Waffen bestellten: Im Urteil SK 23 500 bestellte der Täter auf Amazon eine Kalaschnikow Deko- Waffe und damit bewusst eine Imitationswaffe. Das Gericht erwog, weil dem Täter bekannt gewesen sei, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht reglementiert und er einschlägig vorbestraft sei, habe er sich nicht auf die (feh- lenden) Hinweise auf Amazon verlassen dürfen (E. II.9.5.4). Im Urteil SK 21 555 bestellte der Täter für eine Messer-Show bei einem Onli- neversandhändler sechs Wurfmesser, die möglichst echt resp. gefährlich aus- sehen sollten. Diese stellten «echte» Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG dar (E. III.3). Das Gericht erwog, es sei unglaubhaft, dass sich der Täter als technischer und künstlerischer Leiter und Materialchef einer Show- gruppe angesichts seiner klaren Vorstellung über die Verwendung der Messer, seiner getätigten Internetrecherchen und der klar erkennbaren Gefährlichkeit eines Wurfmessers keinerlei Gedanken über ein allfälliges Verbot gemacht ha- ben will. Er habe die Möglichkeit gesetzlicher Verbots- oder Bewilligungsvor- schriften zumindest in Kauf genommen, weshalb er sich nicht in einem Ver- botsirrtum befunden habe (E.II.12.3 und E. III.13). 13
- Fazit Der Beschuldigte ist von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Be- rechtigung, angeblich begangen am 21. Dezember 2023 in D.________, freizu- sprechen. IV. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 16.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Zufolge Freispruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'850.00 vom Kanton Bern zu tragen. 16.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden. Zufolge Obsiegens des Beschuldigten und Unterliegens der Generalstaatsanwalt- schaft sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen.
- Parteientschädigung 17.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO/ JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Kantonalen Anwalts- gesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV). Im Rechtsmittelverfah- ren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 14 17.2 Erste Instanz Die Vorinstanz bestimmte die Parteientschädigung des Beschuldigten auf CHF 1'881.95 (inkl. Auslagen und MwSt.; pag. 174). Das erscheint der Kammer angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'881.95 (inkl. Auslagen und MwSt). 17.3 Obere Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Kosten- note vom 4. November 2025 für den Zeitraum vom 16. September 2024 bis 17. Ok- tober 2025 eine Parteientschädigung von CHF 555.35 geltend (pag. 272). Diese bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens und erscheint der Kammer angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 555.35 (inkl. Aus- lagen und MwSt).
- Amtliche Entschädigung 18.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwälten und Anwältinnen eine ange- messene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stunden- ansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen be- trägt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 18.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ wurde per 3. November 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 246). Mit Kostennote vom 4. November 2025 machte er eine amtliche Entschädigung von CHF 1'465.45 geltend, sich zusam- mensetzend aus dem amtlichen Honorar von CHF 1’333.33 (6.67 Stunden zu CHF 200.00), Auslagen von CHF 22.30 und Mehrwertsteuern von CHF 1'355.64 (pag. 274). Von den geltend gemachten 6.67 Stunden sind lediglich 5.17 Stunden zu entschä- digen: Die Berufungsverhandlung dauerte 1.5 Stunden, weshalb der für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung fakturierte Aufwand von 2 Stunden um 1 Stunde gekürzt wird. Für die Kenntnisnahme des Urteils und der Urteilsbegrün- 15 dung sowie die Nachbesprechung mit dem Mandanten erscheinen 0.5 Stunden ausreichend, weil angesichts des Freispruchs nur ein minimaler Nachbearbei- tungsbedarf besteht. Entsprechend wird der hierfür fakturierte Aufwand von 0.75 Stunden um 0.25 Stunden gekürzt. Von den fakturierten Auslagen von CHF 22.30 sind lediglich CHF 11.80 zu ent- schädigen: Die im Zusammenhang mit «Kenntnisnahme Urteil und Urteilsbegrün- dung Obergericht; Weiterleiten an Klient; Besprechen» fakturierten Auslagen von CHF 10.50 sind weder ausgewiesen noch nachvollziehbar. Sie sind daher nicht entschädigungswürdig. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'130.50 (inkl. Auslagen und MwSt). Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. V. Verfügung Für die weitere Verfügung wird auf das Dispositiv verwiesen. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: Von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung, angeblich begangen am 21. Dezember 2023 in D.________; unter Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'850.00 und der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 durch den Kanton Bern; sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1'881.95 (inkl. Auslagen und MwSt) und im oberinstanzlichen Verfahren (bis 2. November 2025) von CHF 555.35 (inkl. Auslagen und MwSt). II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren (ab 3. November 2025) wie folgt be- stimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.17 200.00 CHF 1’034.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 11.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’045.80 CHF 84.70 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’130.50 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'130.50. III. Weiter wird verfügt: Die sichergestellte Wasserpistole wird beschlagnahmt und zur Vernichtung der Kantons- polizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, übergeben (Art. 31 Abs. 3 WG). 17 Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ dem Bundesamt für Polizei (Fedpol; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen und Sprengstoff (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 441 + 459 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. November 2025 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin i.V. Burchenko Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Widerrufsverfah- ren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. August 2024 (PEN 24 458)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 20. August 2024 nachstehendes Urteil (pag. 149 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung, angeblich begangen am 21. Dezember 2023 in D.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1'881.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der Verfah- renskosten, bestehend aus Kosten der Untersuchung in der Höhe von CHF 650.00 und Kosten des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung) von CHF 1’200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'850.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'250.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Die sichergestellte Wasserpistole wird beschlagnahmt und zur Vernichtung der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, übergeben (Art. 31 Abs. 3 WG). 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am
23. August 2024 Berufung an (pag. 159). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 stell- te die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom
27. September 2024, zu (pag. 162 ff., pag. 180 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 21. Oktober 2024 vollumfänglich Beru- fung (pag. 185 f.). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, teilte am 12. November 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen und keine An- schlussberufung zu erklären (pag. 190). 3. Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger Am 3. November 2025 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Einsetzung als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten (pag. 243 f.). An der Berufungsverhandlung
3 präzisierte er, er ersuche um Einsetzung per 3. November 2025, und reichte Unter- lagen zur finanziellen Situation seines Mandanten zu den Akten (pag. 246). Die Kammer beschloss an der Berufungsverhandlung, Rechtsanwalt B.________ per 3. November 2025 als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen. Die Verfahrensleiterin begründete dies kurz (pag. 246). 4. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 16. Oktober 2025; pag. 228 ff.), ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 13. Oktober 2025; pag. 227) und ein Leumundsbericht (datierend vom 8. Okto- ber 2025; pag. 219 ff.) samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datie- rend vom 1. Oktober 2025; pag. 223) eingeholt. Zudem wurden bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten BM ________ ediert (pag. 215). Die- se lagen an der Berufungsverhandlung im Gerichtsaal auf und wurden Rechtsan- walt B.________ auf dessen Ersuchen hin zur Einsichtnahme ausgehändigt (pag. 247). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 248 ff.). Zudem wurde Rechtsanwalt B.________ auf dessen Ersuchen hin die beschlagnahmte Wasserpistole zur Ansicht im Gerichtssaal ausgehändigt (pag. 256). 5. Anträge der Parteien 5.1 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin C.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 256; Hervorhebungen im Original): A.________ sei schuldig zu erklären: der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung, begangen am 21. Dezember 2023 in D.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 23 Tage; 2. hlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD); 3. Der mit dem Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. November 2021 für eine Frei- heitsstrafe von 40 Tagen gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. Der Beschuldigte sei jedoch zu verwarnen. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen:
4 1. Die schergestellte Wasserpistole sei einzuziehen und zur Vernichtung der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zu übergeben (Art. 31 Abs. 1 WG) 2. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 5.2 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten an der Be- rufungsverhandlung nachstehende Anträge (pag. 257; Hervorhebungen im Origi- nal): I Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. A.________ sei somit freizusprechen: Der angeblichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrich- tung einer Entschädigung für Anwaltskosten im Verfahren in der Höhe der eingereichten Honorarnote von Rechtanwalt B.________. II Der mit Urteil vom 29. November 2021 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von 40 Tagen sei nicht zu widerrufen. III Weiter sei zu verfügen: Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten (pag. 185 f.), weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen hat. Dabei kommt ihr volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Ap- ril 2024, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Be- schuldigten eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung vorgeworfen, be- gangen am 21. Dezember 2023 in D.________. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 25): Der Beschuldigte bestellte auf der Internetseite Amazon eine Wasserpistole, welche aufgrund des Aussehens aber mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden konnte, weshalb es sich um eine
5 Waffe gemäss dem Waffengesetz handelte. Er liess sich die Wasserpistole vom Ausland per Post in die Schweiz schicken, obwohl er nicht über die dazu notwendige Einfuhrbewilligung verfügte, was er wusste. Bei der Bestellung ging der Beschuldigte davon aus, dass er für die Einfuhr der Wasserpistole keine Bewilligung benötige. Diesen Irrtum hätte er vermeiden können, wenn er sich vor dem Kauf, z.B. bei den zuständigen schweizerischen Behörden oder im Internet, erkundigt hätte. Dies wäre in der konkreten Situation seine Pflicht gewesen, da es um die Bestellung einer Imitations-Waffe auf ei- ner ausländischen Internetplattform ging und was ihm auch zuzumuten war. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf der Internetseite von Amazon Deutsch- land eine Wasserpistole bestellt hat und sich diese per Post in die Schweiz liefern liess, ohne über eine Einfuhrbewilligung zu verfügen. Bestritten ist hingegen, ob es sich bei der gelieferten Wasserpistole um das vom Beschuldigten bestellte Modell handelt. Er macht geltend, er habe eine Wasserpis- tole mit orangefarbener Mündung bestellt; geliefert worden sei jedoch eine Was- serpistole ohne orangefarbene Mündung. Die ebenfalls strittigen Punkte, ob die Wasserpistole mit einer echten Schusswaffe verwechselbar ist und ob der Beschuldigte – bei Bejahung der Verwechslungsge- fahr – seinen Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns hätte vermeiden können, sind Rechtsfragen, die unter E. III.14.1 und E. III.14.2 hiernach beantwor- tet werden. 9. Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Be- weismittel eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 166 f.) und die amtlichen Akten verwiesen. 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 165). 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Zur Wasserpistole Laut Protokoll des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 28. De- zember 2023 wurde am 21. Dezember 2023 während einer Zollkontrolle ein Paket mit folgendem Inhalt festgestellt: 1 Wasserpistole MP HK 416 D mit Verwechs- lungsgefahr. Als Empfänger des Pakets war der Beschuldigte angegeben und als Absender Amazon EU SARL (pag. 7). Auf der dem Paket beigelegten Handels- rechnung von Amazon war u.a. nachstehendes vermerkt (pag. 10): Amazon Standard Identification Number (ASIN): B0C8HG8BQW Beschreibung: «Wasserpistole Elektrisch, Wasserpistole Erwachsene und Kind, Wasserflasche angeschlossen werden kann, Reichweite bis zu 8 M Ran- ge, Geeignet für Pool Strand Aktivitäten im Freien»
6 Produkt-Typ: Toy Auf Nachfrage des Zolls teilte der Spediteur mit, der Beschuldigte besitze keine Importbewilligung (pag. 11). Erst- und oberinstanzlich machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe auf Amazon nicht die am 21. Dezember 2023 am Zoll festgestellte Wasserpistole bestellt. Er habe eine Wasserpistole mit orangefarbener Mündung bestellt (ASIN B0C8HG8BQW), geliefert worden sei jedoch eine Wasserpistole ohne orangefar- bene Mündung (ASIN B0C14GMG66; pag. 140, pag. 144, pag. 259; ferner pag. 40). Ob tatsächlich eine Falschlieferung vorliegt, kann nach Ansicht der Kam- mer offenbleiben: Die gelieferte und die angeblich bestellte Wasserpistole sind ab- gesehen von der orangefarbenen Mündung baugleich und optisch identisch – was auch der Beschuldigte so sieht (pag. 254 Z. 4 ff.) – und die Mündungsfarbe ist für die rechtliche Qualifikation der Wasserpistole als Imitationswaffe vorliegend irrele- vant (siehe zur rechtlichen Qualifikation der gelieferten und der angeblich bestellten Wasserpistole E. III.14.1. hiernach). Die gelieferte – wie auch die angeblich bestellte – Wasserpistole besteht aus dun- kelblauen und hellgrauen Bauteilen, ist 36.4 x 20.5 x 5.9 cm gross und 500 g schwer sowie aus ABS-Material gefertigt (pag. 43, pag. 48, pag. 49, pag. 51 ff.). Auf Amazon wurde die angeblich bestellte Wasserpistole als «elektrische Wasser- pistole für Erwachsene und Kinder» bezeichnet, als «bestes Sommergeschenk» angepriesen und folgendermassen vermarktet: «Unsere elektrische Wasserpistole ist ein ideales Sommer-Pool-Garten-Spielzeug. Sie können diese Wasserpistole verwenden, um eine Wasserschlacht mit Ihren Kindern oder Freunden im Schwimmbad, Strand, Hinterhof, Garten, Park-Party, und so weiter zu spielen. Es ist auch eine perfekte Wasserpistole für Ihre Kinder als Geschenk, wie Geburtsta- ge, Sommerferien, Kindertage, Weihnachten, Geburtstage und Neujahr» (pag. 52; ferner pag. 54). Weitere Produktedetails führten aus, die Wasserpistole sei für Kin- der ab drei Jahren geeignet und seit dem 31. März 2023 im Angebot von Amazon Deutschland (pag. 53). Die durchschnittliche Kundenrezension war mit 3.9 von 5 Sternen angegeben. Während einige Kunden die Wasserpistole mit Rezensionen wie «Super Gaudi für Kinder» und «Für den Preis ist es ein echt geiles Spielzeug für Gross und Klein» lobten, kritisierten andere eine mangelhafte Verarbeitungs- qualität («günstiges Plastik» und «Für normale Flaschen ungeeignet, da die Fla- schen auslaufen») und eine niedrigere als die angegebene Schussreichweite (pag. 57). Auch die gelieferte Wasserpistole wurde auf Amazon als Spielzeug für Kinder und Erwachsene angepriesen («Unsere elektrische Wasserpistole ist so- wohl für Erwachsene als auch für Kinder geeignet. Diese elektrische Wasserpistole hat die vorherige Form aufgehoben und das Ein-Knopf-Design ist für Kinder be- quem zu erleben. […] Dies ist eine grossartige Möglichkeit, sich an einem heissen Sommertag zu unterhalten, insbesondere durch Gruppenspiele»; pag. 43). 11.2 Zu den Beweggründen und dem (fehlenden) Unrechtsbewusstsein des Beschuldig- ten Auf Frage, was er zum Inhalt des vom BAZG am 21. Dezember 2023 sichergestell- ten Pakets sagen könne, gab der Beschuldigte an der Einvernahme vom
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22. März 2024 sogleich zu, darin befinde sich u.a. eine Wasserpistole, die er für CHF 14.00 bei Amazon gekauft habe und dem Kind eines Kollegen habe schenken wollen. Er sei davon ausgegangen, dass er die Wasserpistole ohne Probleme kau- fen könne. Denn auf Amazon sei jeweils vermerkt, ob man einen Artikel im eigenen Land kaufen dürfe oder nicht, und bei der von ihm bestellten Wasserpistole habe es keinen solchen Vermerk gehabt (pag. 4 Z. 19 ff., Z. 31 f. und Z. 34 f.). Auf Fra- ge, warum er die Wasserpistole bei Amazon bestellt habe und ob es ihm nicht möglich gewesen sei, diese in der Schweiz zu erwerben, erläuterte er, er habe auch auf Galaxus geschaut. Die dortigen Wasserpistolen seien ihm aber zu teuer gewesen (pag. 4 Z. 38 ff.). Die Fragen, ob er sich vorgängig über die gesetzlichen Aspekte informiert habe, ob er die Vorschriften für den Erwerb des fraglichen Ge- genstands in der Schweiz resp. für dessen Einfuhr in die Schweiz kenne und ob er in der Vergangenheit bereits einmal gleich gelagerte Gegenstände erfolgreich in die Schweiz eingeführt oder dies versucht habe, verneinte er (pag. 4 Z. 50 f., Z. 53 ff. und Z. 58 ff., pag. 5 Z. 70 ff.). Diese Erstaussagen bestätigte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 20. August 2024 wie auch an der Berufungsverhandlung vom 4. No- vember 2025 (pag. 142 Z. 18 f., pag. 248 Z. 14 ff.). Übereinstimmend mit seinen tatnächsten Aussagen gab er an, er habe die Wasserpistole einem Kind zu Weih- nachten schenken wollen (pag. 142 Z. 21 f., pag. 254 Z. 34) und sich für dieses Modell entschieden, weil es lustig sei und aufgrund der blauen Farbe einem Jun- gen entspreche (pag. 142 Z. 21 f. und Z. 27 f., pag. 253 Z. 14 ff.). Aus Kostengrün- den habe er die Wasserpistole online im Ausland bestellt (pag. 142 Z. 24 f.). Er ha- be sich gefreut, diese für CHF 14.00 kaufen und dem Kind schenken zu können (pag. 253 Z. 24 ff.). Er verneinte, aufgrund der Internetsseite das Gefühl gehabt zu haben, die Wasserpistole sehe wie eine echte Schusswaffe aus (pag. 142 Z. 30 ff.). Gefragt, warum er sich nicht betreffend die Einfuhr der Wasserpistole informiert habe, erläuterte er nachvollziehbar: «Mir ist nie in den Sinn gekommen, dass eine solche Wasserpistole in der Schweiz illegal sein könnte. Das ist nie in meinen Ge- danken vorgekommen. Ich ging zwei Jahre in die Integrationsschule und habe ein Jahr Vorlehre als Kinderbetreuer gemacht. Nirgends wurde das erwähnt. Ich hatte gar keine Information darüber» (pag. 254 Z. 22 ff.). Erst nachdem ihn die Polizei te- lefonisch zur Ersteinvernahme vorgeladen habe, habe er mit einem Arbeitskollegen darüber gesprochen und von diesem erfahren, dass er ein Formular hätte ausfüllen müssen (pag. 142 Z. 34 ff., pag. 254 Z. 13 ff.; ferner pag. 4 Z. 53 ff.). Mit seiner Auskunft in Einklang stehend, er habe die Wasserpistole einem Kind zu Weihnach- ten schenken wollen, bejahte er, mit einer allfälligen Vernichtung der Wasserpistole einverstanden zu sein. Er benötige diese nicht mehr. Diese sei als Weihnachtsge- schenk vorgesehen gewesen und er habe dem Kind seither schon mehrere Ge- schenke gemacht (pag. 254 Z. 30 ff.). Gestützt auf die konstanten, nachvollziehbaren und schlüssigen – mithin glaubhaf- ten – Aussagen des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Gesam- tumstände erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die Wasser- pistole einem Kind schenken wollte sowie weder damit rechnete, dass diese mit ei- ner echten Schusswaffe verwechselbar sein könnte, noch sich der straf- resp. waf- fenrechtlichen Bedeutung und Tragweite seines Handelns bewusst war. Aufgrund
8 des Erscheinungsbilds der Wasserpistole und deren Vermarktung als Spielzeug für Kinder ab drei Jahren wie auch der Kundenrezensionen durfte er davon ausgehen, dass es sich bei der Wasserpistole – wie deklariert – um ein Spielzeug handelt und nicht um eine potenzielle (Imitations-)Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Weil er die Wasserpistole nur abgebildet und beschrieben sah, hatte er keinen Grund zu Annahme, dass sie einer echten Schusswaffe derart ähnlich sein könnte, dass sie rechtlich eine bewilligungspflichtige Imitationswaffe darstellen könnte. Ebenso we- nig wusste der Beschuldigte – der weder beruflich noch in seiner Freizeit mit Waf- fen zu tun hat und auch nicht einschlägig vorbestraft ist (vgl. pag. 219 ff., pag. 228 ff., pag. 254 Z. 22 ff.) sowie in Eritrea aufgewachsen ist und über lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt (vgl. pag. 219 ff., pag. 246 und Audioauf- nahme auf pag. 259) – um die Bewilligungspflicht zur Einfuhr von mit echten Feu- erwaffen verwechselbaren Gegenständen. 12. Beweisergebnis Nach dem Gesagten geht die Kammer beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte bestellte auf der Internetseite von Amazon Deutschland eine aus dunkelblauen und hellgrauen Bauteilen bestehende, 36.4 x 20.5 x 5.9 cm grosse, 500 g schwere und aus ABS-Material gefertigte Wasserpistole, die auf Amazon als Spielzeug für Kinder ab drei Jahren angepriesen und als in die Schweiz lieferbar ausgewiesen wurde. Er beabsichtigte, die Wasserpistole dem Kind eines Kollegen zu Weihnachten zu schenken. In der Annahme, für die Einfuhr der Wasserpistole keine Bewilligung zu benötigen, liess er sich diese vom Ausland per Post in die Schweiz schicken, ohne über eine Einfuhrbewilligung zu verfügen. Er war sich nicht bewusst, dass die Wasserpistole mit einer echten Feuerwaffe verwechselbar sein könnte und die Einfuhr von Imitationswaffen bewilligungspflichtig ist. Ob die Wasserpistole mit einer echten Schusswaffe verwechselbar ist sowie ob der Beschuldigte – bei Bejahung der Verwechslungsgefahr – seinen Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns hätte vermeiden können, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter E. III.14.1 und E. III.14.2 hiernach zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung 13. Rechtliche Grundlagen 13.1 Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG begeht, wer vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ohne Be- rechtigung Waffen in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Wer nichtgewerbsmässig Waffen in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt ist (Art. 25 Abs. 1 WG; siehe auch Art. 35 der Waffenverordnung [WV; SR 514.541]).
9 Als Waffen gelten namentlich Imitationswaffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG). Mit ech- ten Feuerwaffen verwechselbar sind Imitationswaffen, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachper- son oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt (Art. 6 WV). Bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit zählen einzig die Kriterien der visuellen Erscheinung und Wahrnehmung von einer gewissen Distanz (FATIH in: Facincani/Sutter, Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 15 zu Art. 4 WG). Laut dem Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen der Zentralstelle Waffen des Fedpol vom 19. Juli 2010 ist die Ver- wechselbarkeit mit echten Feuerwaffen gegeben, wenn der Gegenstand von Laien nicht auf den ersten Blick als funktionsuntaugliche Feuerwaffe erkennbar ist. Nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten daher Imitationswaffen, die auf den ersten Blick eindeutig transparent (d.h. durchsichtig) sind, weil ihre Funktions- tauglichkeit als Feuerwaffe sofort erkennbar ist resp. der Mechanismus oder das Innenleben des Gegenstands klar ersichtlich ist. Solche Gegenstände dürfen ver- schiedenfarbig sein, solange die Transparenz gegeben ist (S. 1 Merkblatt). Nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten sodann Spielzeugwaffen, die von einem Laien aufgrund ihres Gesamterscheinungsbilds (wie qualitative Fertigung/ Beschaffenheit, Form und Grösse) auf den ersten Blick als Spielzeug erkennbar sind (S. 2 Merkblatt). Macht der Täter – wie vorliegend – geltend, er habe sich über die Qualifikation des von ihm in das schweizerische Staatsgebiet verbrachten Gegenstands als Waffe im Sinne des Waffengesetzes geirrt und sei daher irrtümlich davon ausgegangen, die- sen ohne Bewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen zu dürfen, ist ein Verbotsirrtum zu prüfen (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2023 vom 04.05.2023 E. 1.5, 6B_311/2020 vom 12.10.2020 E. 3.4.1 und 6B_524/2016 vom 13.02.2017 E. 1.2). 13.2 Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechts- widrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, mildert das Ge- richt die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 21 StGB). Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum betrifft der Verbotsirrtum die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BEG 129 IV 238 E. 3.1 zum alten Recht). Ein Verbotsirrtum liegt somit vor, wenn der Täter zwar vorsätzlich agiert, bei Begehung der Tat aber nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechts- widrig verhält, d.h. wenn er irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Ver- botsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen be- ruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in beson- deren Fällen vor Strafe schützt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der
10 Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, resp. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass er die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_538/2022 vom 09.09.2022 E. 2.1.3, 6B_274/2021 vom 01.12.2021 E. 1.3.4 und 6B_524/2016 vom 13.02.2017 E. 1.3.2). Ob ein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre, ist eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 12.02.2024 E. 3.2.2), an die das Bundesgericht hohe Anforderungen stellt. Leitlinie der Abgrenzung ist, ob sich auch ein gewissen- hafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder aber, ob der Täter hinreichend Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen; sei es durch eigenes Nachdenken, eine gewissenhafte Über- legung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18a zu Art. 21 StGB). Das wird von NIGGLI/MAEDER insofern kritisiert, als sie geltend ma- chen, ob ein Irrtum vermeidbar gewesen sei, könne sich nicht nach abstrakten Kri- terien bestimmen, sondern müsse im konkreten Fall für den konkreten Täter be- stimmt werden, und zwar nach individualisiertem Massstab. Es dürfe nicht auf Schematisierungen oder Normierungen wie etwa den «gewissenhaften Menschen» abgestellt werden, weil sich der Verbotsirrtum explizit auf die Schuld beziehe. Viel- mehr müsse darauf abgestellt werden, was der konkrete Täter in der konkreten Si- tuation habe wissen können. Es seien die persönlichen Verhältnisse, die Erfahrun- gen, der kulturelle Hintergrund, die Intelligenz, die Ausbildung, etc. des Täters zu berücksichtigen (siehe NIGGLI/MAEDER, a.a.O. N. 17 und N. 19 zu Art. 21 StGB). Die Kammer berücksichtigt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre, praxisgemäss (auch) die konkreten Umstände des Ein- zelfalls (siehe etwa die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 500+501 vom 20.08.2024 E. I.9.5.4, SK 21 389 vom 16.02.2022 E. III.13.4 und SK 20 464 vom 16.09.2021 E. II.13.7.2). 14. Subsumtion 14.1 Tatbestandsmässigkeit Wie unter E. II.11.1 und E. II.12 hiervor ausgeführt, ist die gelieferte wie auch die vom Beschuldigten angeblich bestellte Wasserpistole nicht transparent. Die Funkti- onsuntauglichkeit der gelieferten und der Kammer zur direkten Anschauung vorge- legenen Wasserpistole ist aufgrund ihrer Form und Grösse von einem Laien ohne nähere Prüfung und aus einigen Metern Entfernung nicht auf den ersten Blick er- kennbar. Daran ändert nichts, dass sie aus Kunststoff besteht sowie von minderer Verarbeitungsqualität, lediglich 500 g schwer und farbig (dunkelblau und hellgrau) ist. Diese Umstände sind bei Wahrnehmung aus einer gewissen Distanz und ins- besondere bei schlechten Sichtverhältnissen (wie Dunkelheit) nicht sofort erkenn- bar. Kommt hinzu, dass auch die Hersteller von echten Schusswaffen farbige Pro- dukte anbieten. Somit besteht durchaus die Gefahr, dass die gelieferte Waffe von einem Laien mit einer echten Schusswaffe verwechselt wird. Entsprechend ist sie
11 als Imitationswaffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG zu qualifizieren, deren nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet einer Bewil- ligung bedarf. Dasselbe gilt für die vom Beschuldigten angeblich bestellte Wasserpistole. Diese ist – abgesehen von der orangefarbenen Mündung – mit der gelieferten Wasserpis- tole optisch identisch und daher für einen Laien ebenfalls nicht auf den ersten Blick als Spielzeug erkennbar. Daran ändert nichts, dass die orangefarbene Mündung – wie von der Verteidigung oberinstanzlich vorgebracht (pag. 259) – regelmässig als Unterscheidungsmerkmal zwischen Spielzeugwaffen und echten Schusswaffen dient. Eine solche Kennzeichnung lässt sich leicht entfernen oder überfärben, ist aus einer gewissen Distanz und bei schlechten Sichtverhältnissen nicht erkennbar und kann auch an echten Schusswaffen zu finden sein, die teils aus bunten Bautei- len bestehen. Indem sich der Beschuldigte eine Imitationswaffe per Post in die Schweiz schicken liess, ohne über die erforderliche Bewilligung nach Art. 25 Abs. 1 WG zu verfügen, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Der Beschuldigte liess sich die Wasserpistole wissentlich und willentlich ohne Be- willigung per Post in das schweizerische Staatsgebiet liefern. Er handelte damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB und erfüllt auch den subjektiven Tat- bestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Soweit er geltend macht, er habe sein Han- deln irrtümlich für erlaubt erachtet, ist ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB zu prü- fen. 14.2 Verbotsirrtum Der Beschuldigte wusste zum Tatzeitpunkt nicht, dass die Wasserpistole aufgrund ihrer Verwechselbarkeit mit einer echten Schusswaffe rechtlich als Imitationswaffe zu qualifizieren ist. Ebenso wenig war ihm bekannt, dass das Verbringen von Imita- tionswaffen in die Schweiz bewilligungspflichtig ist. Folglich befand er sich in einem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB. Zu prüfen bleibt, ob dieser vermeidbar gewesen wäre. Wie unter E. II.11.2 und E. II.12 hiervor ausgeführt, bestellte der Beschuldigte die Wasserpistole als Weihnachtsgeschenk für das Kind eines Kollegen und durfte da- von ausgehen, dass es sich dabei um ein Spielzeug handelt. Als (waffen-)rechtli- cher Laie konnte er nicht wissen, dass die Wasserpistole unter das Waffengesetz fällt. Er wollte ein Kinderspielzeug erwerben und sich per Post in die Schweiz schi- cken lassen und bestellte nicht bewusst einen mit einer echten Feuerwaffe ver- wechselbaren Gegenstand. Daher und weil er zum ersten Mal eine Wasserpistole im Ausland bestellt hat, weder beruflich noch in seiner Freizeit mit Waffen zu tun hat, nicht einschlägig vorbestraft ist und nicht über das (unbestimmte) Empfinden verfügte, etwas Unrechtes zu tun, ist evident, dass er sich nicht veranlasst sah, sich vorgängig über die Einfuhrbestimmungen von Wasserpistolen zu informieren. Kommt hinzu, dass Amazon bei anderen Wasserpistolen darauf hinwies, diese könnten nicht in die Schweiz geliefert werden («Dieser Artikel kann nicht an den von dir ausgewählten Zustellungsort versendet werden. Bitte wähle einen anderen Zustellungsort aus»; pag. 4 Z. 23 ff., pag. 41, pag. 44 f.). Die inkriminierte Wasser-
12 pistole war zum Tatzeitpunkt nicht entsprechend gekennzeichnet, wurde von Ama- zon in die Schweiz geliefert und auf der Einfuhrliste vermeintlich als «bewilligungs- frei» deklariert (pag. 8). Kunden (ausländischer) Onlineversandhändler dürfen sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass in die Schweiz lieferbare Produkte auch in die Schweiz verbracht werden dürfen. Wenngleich es grundsätzlich in ihrer Eigenverantwortung liegt, sich über allfällige inländische Einfuhrbestimmungen zu informieren, durfte sich der Beschuldigte im konkreten Fall auf den (fehlenden) Hinweis verlassen. Er hatte keinen Grund zur Annahme, dass die auf Amazon frei erhältliche und in die Schweiz lieferbare Wasserpistole inländischen Einfuhrbe- stimmungen unterliegen könnte. Seine Beteuerung, es sei ihm «nie in den Sinn ge- kommen, dass eine solche Wasserpistole in der Schweiz illegal sein könnte» (pag. 254 Z. 25 f.) ist angesichts der Gesamtumstände nachvollziehbar und ver- ständlich. Weil der Beschuldigte keinen Grund zur Annahme hatte, dass das Verbringen der als Kinderspielzeug deklarierten Wasserpistole in die Schweiz verpönt sein könnte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte sich vorgängig bei den zuständigen schweizerischen Behörden oder im Internet über die Rechtmässigkeit seines Han- delns erkundigen müssen. Nach dem Gesagten befand sich der Beschuldigte in einem unvermeidbaren Ver- botsirrtum, der den Schuldvorwurf entfallen lässt. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt – in wel- chem ein (waffen-)rechtlicher Laie ein (Kinder-)Spielzeug bestellt, das rechtlich ei- ne bewilligungspflichtige Imitationswaffe darstellt – nicht mit den den Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 500 vom 20. August 2024 und SK 21 555 vom 18. August 2023 zugrunde liegenden Sachverhalten vergleichbar ist, betref- fend welchen ein (unvermeidbarer) Verbotsirrtum verneint wurde, weil die Täter waffenaffin waren und bewusst Imitationswaffen resp. «echte» Waffen bestellten: Im Urteil SK 23 500 bestellte der Täter auf Amazon eine Kalaschnikow Deko- Waffe und damit bewusst eine Imitationswaffe. Das Gericht erwog, weil dem Täter bekannt gewesen sei, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht reglementiert und er einschlägig vorbestraft sei, habe er sich nicht auf die (feh- lenden) Hinweise auf Amazon verlassen dürfen (E. II.9.5.4). Im Urteil SK 21 555 bestellte der Täter für eine Messer-Show bei einem Onli- neversandhändler sechs Wurfmesser, die möglichst echt resp. gefährlich aus- sehen sollten. Diese stellten «echte» Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG dar (E. III.3). Das Gericht erwog, es sei unglaubhaft, dass sich der Täter als technischer und künstlerischer Leiter und Materialchef einer Show- gruppe angesichts seiner klaren Vorstellung über die Verwendung der Messer, seiner getätigten Internetrecherchen und der klar erkennbaren Gefährlichkeit eines Wurfmessers keinerlei Gedanken über ein allfälliges Verbot gemacht ha- ben will. Er habe die Möglichkeit gesetzlicher Verbots- oder Bewilligungsvor- schriften zumindest in Kauf genommen, weshalb er sich nicht in einem Ver- botsirrtum befunden habe (E.II.12.3 und E. III.13).
13 15. Fazit Der Beschuldigte ist von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Be- rechtigung, angeblich begangen am 21. Dezember 2023 in D.________, freizu- sprechen. IV. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Zufolge Freispruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'850.00 vom Kanton Bern zu tragen. 16.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden. Zufolge Obsiegens des Beschuldigten und Unterliegens der Generalstaatsanwalt- schaft sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen. 17. Parteientschädigung 17.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO/ JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Kantonalen Anwalts- gesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV). Im Rechtsmittelverfah- ren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
14 17.2 Erste Instanz Die Vorinstanz bestimmte die Parteientschädigung des Beschuldigten auf CHF 1'881.95 (inkl. Auslagen und MwSt.; pag. 174). Das erscheint der Kammer angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'881.95 (inkl. Auslagen und MwSt). 17.3 Obere Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Kosten- note vom 4. November 2025 für den Zeitraum vom 16. September 2024 bis 17. Ok- tober 2025 eine Parteientschädigung von CHF 555.35 geltend (pag. 272). Diese bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens und erscheint der Kammer angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 555.35 (inkl. Aus- lagen und MwSt). 18. Amtliche Entschädigung 18.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwälten und Anwältinnen eine ange- messene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stunden- ansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen be- trägt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 18.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ wurde per 3. November 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 246). Mit Kostennote vom 4. November 2025 machte er eine amtliche Entschädigung von CHF 1'465.45 geltend, sich zusam- mensetzend aus dem amtlichen Honorar von CHF 1’333.33 (6.67 Stunden zu CHF 200.00), Auslagen von CHF 22.30 und Mehrwertsteuern von CHF 1'355.64 (pag. 274). Von den geltend gemachten 6.67 Stunden sind lediglich 5.17 Stunden zu entschä- digen: Die Berufungsverhandlung dauerte 1.5 Stunden, weshalb der für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung fakturierte Aufwand von 2 Stunden um 1 Stunde gekürzt wird. Für die Kenntnisnahme des Urteils und der Urteilsbegrün-
15 dung sowie die Nachbesprechung mit dem Mandanten erscheinen 0.5 Stunden ausreichend, weil angesichts des Freispruchs nur ein minimaler Nachbearbei- tungsbedarf besteht. Entsprechend wird der hierfür fakturierte Aufwand von 0.75 Stunden um 0.25 Stunden gekürzt. Von den fakturierten Auslagen von CHF 22.30 sind lediglich CHF 11.80 zu ent- schädigen: Die im Zusammenhang mit «Kenntnisnahme Urteil und Urteilsbegrün- dung Obergericht; Weiterleiten an Klient; Besprechen» fakturierten Auslagen von CHF 10.50 sind weder ausgewiesen noch nachvollziehbar. Sie sind daher nicht entschädigungswürdig. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'130.50 (inkl. Auslagen und MwSt). Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. V. Verfügung Für die weitere Verfügung wird auf das Dispositiv verwiesen.
16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: Von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung, angeblich begangen am 21. Dezember 2023 in D.________; unter Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'850.00 und der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 durch den Kanton Bern; sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1'881.95 (inkl. Auslagen und MwSt) und im oberinstanzlichen Verfahren (bis 2. November 2025) von CHF 555.35 (inkl. Auslagen und MwSt). II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren (ab 3. November 2025) wie folgt be- stimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.17 200.00 CHF 1’034.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 11.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’045.80 CHF 84.70 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’130.50 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'130.50. III. Weiter wird verfügt: Die sichergestellte Wasserpistole wird beschlagnahmt und zur Vernichtung der Kantons- polizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, übergeben (Art. 31 Abs. 3 WG).
17 Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ dem Bundesamt für Polizei (Fedpol; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen und Sprengstoff (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) Bern, 4. November 2025 (Ausfertigung: 12. Februar 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin i.V.: Burchenko Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.